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Allgemeine Geschäftsbedingungen:
- Vorbemerkung
- Für alle Lieferverträge sind ausschließlich unsere
nachfolgenden Bedingungen maßgeblich.
Ihre Änderung bedarf der Schriftform.
Einkaufsbedingungen des Käufers werden von uns
nicht anerkannt.
In der Entgegennahme der Ware gegen
Lieferschein liegt spätestens die Anerkennung unserer
Verkaufsbedingungen.
gelten diese AGB nach Maßgabe des Punktes VI
( siehe unten).
- Bestellungen, Nebenabreden, Zusicherungen,
Erklärungen und Vereinbarungen sind für uns
erst bindend, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
- Wir behalten uns den Rücktritt vom Vertrag vor,
wenn eingeholte Kreditauskünfte unbefriedigend sind
und/oder begründeter Anlass zur Annahme besteht,
die Erfüllung des Vertrages seitens des Bestellers
sei zweifelhaft. Aus dem Rücktritt erwachsen
dem Besteller keine Ersatzansprüche.
- Lieferung
- Liefergegenstand sind grobkeramische Erzeugnisse,
wie Verblender, Sparverblender, mit Güteanforderungen
nach DIN 105. Ziegeleierzeugnisse
und homogene Massengüter, die in einem
natürlichen Brennprozesshergestellt werden.
Muster jeder Art und Größe,
Proben, Abbildungen und Beschreibungen
gelten daher als unverbindliche Ansichtstücke.
Geringfügige Abweichungen berechtigen nicht zur
Beanstandungen.
- Lieferzeit ist stets der “Voraussichtliche Lieferbeginn”
in unserer Auftragsbestätigung, wenn und soweit der
Besteller mindestens 8 Tage vorher abruft. Fehlt
die Angabe des “voraussichtlichen Lieferbeginn”,
so hat der Besteller deshalb nachzufragen,
andernfalls gilt die erste Anlieferung ab
“Lieferbeginn”.
- Unsererseits ist die Lieferzeit mit der mündlichen
Anzeigen der Versandbereitschaft gewahrt. Wir sind
zu Teillieferungen berechtigt. Bei Verzögerung von
Teillieferungen wegen Erzeugnissen, wie in
2.4 genannt, kann der Käufer keine rechte wegen
übrigen Teillieferungen geltend machen.
- Bei Mengenabschlüssen bezieht sich die Lieferzeit
stets auf die erste Teillieferung (max. 10.000 Stück in
der ersten Wochen). Wir sind berechtigt, die
Folgelieferungen in dem uns erkennbaren
Bedarfsrahmen des Verarbeiters einzuplanen und
zuzuteilen, die Folgelieferungen müssen ebenfalls
8 Tage vorher abgerufen werden.
- Falls der Besteller nicht abruft, sind wir berechtigt,
die Lieferzeit als nicht vereinbart anzusehen.
Es muss eine neue Lieferzeit ausgehandelt werden,
die nicht abgerufene Mengen wird nicht
ausgesondert, sondern wir können über die Menge
frei verfügen.
- Unvorhersehbare höhere Gewalt und andere
unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse,
zu denen u.a. Auch Material-,Energie-, Arbeitskräfte-
und Transportraum-Mangel, Produktions-
störungen einschließlich Fehlbrand, Arbeitskampf,
Lieferfristüberschreitungen
seiner Vorlieferanten usw. Gehören können,
die den Verkäufer außerstande setzen,
seine Lieferverpflichtungen zu erfüllen,
befreien ihn für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im
Falle der Unmöglichkeit der Lieferung oder
Leistung voll von seiner Liefer- oder Leistungspflicht.
Der Verkäufer wird den Käufer über das Eintreten eines
solchen Falles unverzüglich unterrichten.
Kann der Verkäufer seine Verpflichtung aus von ihm zu
vertretenden Gründen nicht oder nicht fristgerecht
erfüllen, so haftet er für Vorsatz und grob Fahrlässigkeit.
- Bestellungen / mündlicher Absprachen für
bestimmte Tage und Stunden werden nach
Möglichkeit ausgeführt, unter Ausschluss jedweder
Haftung für rechtzeitige Lieferung.
- Bei Mengenabschlüssen sind Schwankungen bis
zu 10% nach oben oder unten zulässig.
- Die Lieferung geht ab Werk, die Gefahr geht über,
wenn die Ware das Werk verlässt, selbst dann,
wenn wir frei Baustelle liefern.
- or dem Versand besichtigte Pakete sind zu den
vereinbarten Bedingungen abgenommen.
- Mängel
- Die Ware der angebotenen Sortierung wird verkauft
als Ware mittlerer Art und Güte. Insgesamt
5% Schmolz, Bruch oder bleiche Steine können nicht
beanstandet werden. Proben gelten als
unverbindliche Durchschnittsmuster. Geringe
Farbschwankungen und fabrikations- oder
materialbedingte kleine Mängel, insbesondere
geringe Formabweichungen, können bei
grobkeramischen Erzeugnissen auftreten und nicht
beanstandet werden. Solange bei fachgerechter
Verarbeitung das Gesamtbild des Mauerwerks nicht
beeinträchtig würden, sind sie unerheblich. Unsere Sortierungen sind stets aus mehreren Bündeln
gleichzeitig zu verlegen, um eine gute Farbmischung
zu erreichen.
Der Verarbeiter muss sich vor dem
Vermauern davon überzeugen, dass die zu
verarbeitenden Steine farblich passen. Wird Ware
besonderer Farben, außerordentlicher Größen, oder
mit besonderen Oberflächen gekauft, so kann für eine
über die Höhe des Auftrages hinaus Nachbestellung
keine Garantie für Gleichheit übernommen werden.
“SOPO”- Sortierungen müssen mit Ausnahme der
Frostwiderstandsfähigkeit die Güteanforderungen
nach DIN 105 nicht erfüllen.
- Angaben in Lieferschein sind bei Übernahme der
Ware durch den Käufer bzw. Eintreffen der Sendung
an der Bausstelle sofort zu überprüfen.
Etwaige Stückzahldifferenzen müssen (in Gegenwart
zuverlässiger Zeugen) unverzüglich festgestellt werden,
sie müssen uns so rechtzeitig
(spätestens nach 3 Tagen) angezeigt werden,
dass eine Nachprüfung des Feststellung des
Sachverhaltes erfolgen kann.
- Änderung an den einzelnen Lieferungen
beigefügten Lieferscheinen werden von uns
nicht anerkannt.
- Erkennbare Mängel der Sendung oder Falsch-
lieferung sind uns spätestens 3 Tage nach
Ablieferung mittels eingeschriebenen Brief
anzuzeigen.
Gewährleistungsansprüche entfallen bei Verarbeitung
und Weiterveräußerung, es sei denn, es liege unser
schriftliches Einverständnis zur Verarbeitung oder
Weiterveräußerung trotz Mängel oder
Falschlieferung vor.
- Zur Beseitigung fristgerecht und berechtigt gerügter
Mängel kann der Verkäufer nach seiner Wahl entweder
nachbessern oder Ersatz liefern. Macht der Verkäufer
von diesen Rechten keinen Gebrauch, oder schlägt
die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehl, so steht
dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungs-
ansprüchen zu. Alle weitergehenden Ansprüche
sind ausgeschlossen solche, die durch Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfe oder durch Fehler
einer ausdrücklichen zugesicherten Eigenschaft
begründet sind.
Vom Haftungsausschluss ausgenommen ist auch
die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,
insbesondere die verschuldungsabhängige Haftung für Schäden an Personen oder Sachen nach diese
Gesetz.
- Preis und Zahlung
- Die Abrechnung erfolgt pro m², bei allen Preisen
sind Verlade- und Verpackungskosten, nicht aber die
jeweilige gültige Umsatzsteuer enthalten. Paletten
werden gesondert berechnet.
- Der Kaufpreis ist zahlbar per Vorkasse oder per
Einzugsermächtigung.
- Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung
Kostensteigerung ein, insbesondere für Energie, Gips
und Personal, die ihrem ausmaß nicht vorhersehbar
waren und ein Festhalten am vereinbarten Preis
unzumutbar machen, so kann der Verkäufer den
Preis angemessen erhöhen.
- Skontobeträge dürfen nur abgezogen werden,
wenn sie schriftlich vereinbart sind.
- Vom Skontoabzug ausgenommen sind die
Beiträge für Frachtvorlage.
- Die Zurückhaltung der Zahlung und die Aufrechnung
mit irgendwelchen gegenansprüchen des Käufers
sind ausgeschlossen.
- Werden Schecks oder ausnahmsweise Wechsel
entgegengenommen, so besteht keine Verbindlich-
keit für rechtzeitige Vorzeigung und Postesterhebung.
Alle mahn- und Wechselkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
- Bei verstäteter Zahlung werden Zinsen vom Tage
der Fälligkeit an in Höhe von 6% über dem jeweiligen
Basiszinssatz der europäischen Zentralbank,
unbeschadet anderer aus der Zielüberschreitung
entstehender Ansprüche berechnet.
Wir können in diesem Fall ohne weitere
Inverzugsetzung die Weiterbelieferung auf die Gefahr
des Käufers aufschieben oder vom Liefervertrag
zurücktreten.
- Sicherung unserer Rechte (Eigentumsvorbehalt und verlängerter Eigentumsvorbehalt)
- Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur
vollen Bezahlung unserer Forderung.
- Der Käufer kann die Ware im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs
weiterveräußern oder verarbeiten. Die ihm daraus erwachsenden Ansprüche tritt es mit Abschluss dieses
Vertrages an uns ab, und zwar in Höhe des Preises der
Vorbehaltsware, soweit auf unsere Forderung noch
keine Bezahlung erfolgt ist. Die Abtretung soll vorerst dem
Dritten nicht angezeigt werden. Der Besteller ist zur Einziehung
der Forderung für und bis auf weiteres
ermächtigt; er hat sie unverzüglich an uns abzuführen
und kann darüber nicht in anderer Weise verfügen.
Es ist uns vorbehalten, namentlich bei Zahlungsverzug
des Käufers, die Einziehungsermächtigung zu
widerrufen und selber einzuziehen, hierzu hat uns der
Besteller auf verlangen den Dritten zu benennen.
- Eingriffe Dritter in Vorbehaltsware und abgetretene
Forderung sind uns sofort anzuzeigen.
- Geltung für Verbrauchsgüter
- Für Rechtsgeschäfte, die weder den Betrieb des
Handelsgewerbe eines Kaufmanns noch eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines
öffentlichrechtlichen Sondervermögens betreffen,
werden diese AGB mit folgenden Maßgabe
verwendet:
- § II.5. Gilt nicht bei Versendungskauf (§474 Abs. 2
iVm § 447 BGB)
- Die nach § iV.2.1 mögliche Verhandlungen über
eine Preiserhöhung setzt voraus, dass zwischen
Vertragsabschluss und vereinbartem Lieferzeitpunkt
mindestens 4 Monate liegen.
- § IV.5 gilt mit der Maßgabe, dass 5 Prozentpunkte
über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen
Zentralbank berechnet werden können.
- Die Anzeigepflicht des § II.4 gilt für alle
offensichtlichen Mängel, Mengendifferenzen oder
Falschlieferung.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand
wird Köthen vereinbart.
- Sollten Teile oder Einzelheiten des Liefervertrages
oder der Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht
rechtsgültig sein, so bleiben die übrigen
Bestimmungen unberührt.
Stand 02/2008
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